Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
  • Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge zwischen der

Nelta GmbH & Co. KG
vertreten durch die die NELTA Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Youssuf Zarhan
Harvestehuder Weg 43
20149 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 - 23687800
E-Mail: kontakt@nelta.de
Internet: https://nelta.de
USt.-IdNr.: DE327458673
Sitz der Gesellschaft: Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 160295

(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und den Kund:innen (im Folgenden geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „Parteien“ genannt) des Auftragnehmers.

  1. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
  3. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
  • 2.        Vertragsgegenstand
  • Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich IT-Beratung (im Folgenden „Leistungen“ genannt).
  • Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
  • Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich sowohl um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB als auch um werkvertragliche Leistungen gemäß §§ 631 ff. BGB.
  • 3.        Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
  • Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gem. der Ziffern 4. und 5. dieser AGB bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt seiner Auftragsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
  • Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
  • Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
  • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
  • Dienstvertragliche Leistungen
  • Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen. Die Leistungen umfassen u.a.:
  • Qualitätskontrollen für IT-Produkte, -Systeme, -Architekturen und -Projekte durch manuelle Tests, Testautomationen sowie Testmanagement und -koordinierung;
  • Betrieb und Support von Softwaresystemen;
  • Beratung und Entwicklung im Bereich ERP- und CRM-Tools.
  • Der Auftragnehmer bietet ferner Schulungen und gegebenenfalls die dazugehörigen Schulungs- und Lehrmaterialien zu den von ihm angebotenen Leistungen an. Der Inhalt der Schulung wird gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart und ist gesondert zu vergüten. Schulungen finden in deutscher/englischer Sprache statt. Die Schulungs- und Lehrmaterialien werden in der Sprache der Schulung ausgehändigt. Die Verwendung von Anglizismen sowie von für den Tätigkeitsbereich der Parteien üblichen fremdsprachigen Fachbegriffe ist zulässig. Im Übrigen sind Schulungsleistungen nicht Gegenstand dieser AGB.
  • Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nach den zum Vertragsschluss geltenden, allgemein anerkannten Regeln der Technik. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder, dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Auftraggebers abhängig, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieser AGB.
  • Werkvertragliche Leistungen
  • Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer auch werkvertragliche Leistungen nach den Anweisungen des Auftraggebers. Für die Erbringung werkvertraglicher Leistungen gelten insbesondere die §§ 631 ff. BGB, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
  • Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen im Bereich der Projektleitung zur erfolgreichen Realisierung eines zwischen den Parteien vereinbarten Teils des Projekts des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt zu Beginn der Beauftragung des Auftraggebers die Organisation des Projektverlaufs. Hierzu gehören insbesondere die Planung, Steuerung und Durchführung des Projekts einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie die Projekt- und Ergebnisdokumentation aller Projektschritte.
  • Die Erbringung werkvertraglicher Leistungen umfasst insbesondere die Systemanalyse und Softwareerstellung.
  • Die von dem Auftragnehmer erbrachten werkvertraglichen Leistungen haben dem jeweils anerkannten Stand von Technik und behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu entsprechen.
  • Vertragsschluss
  • Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  • Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
  • Die Annahme kann entweder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder durch Aufnahme der Leistung erklärt werden.
  • Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
  • Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere
  • Mitarbeitern gestatten;
  • erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen;
  • zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen gewähren;
  • Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen sowie ggf. erforderliche technische Mittel zur Verfügung stellen;

sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.

  • Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen können. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  • Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
  • Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
  • Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
  • Ausführungsfristen, Leistungsänderungen, Abnahme
  • Für die Erbringung der werkvertraglichen Leistungen gem. Ziffer 4. dieser AGB gelten nachstehende Bestimmungen des Auftragnehmers. Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers einen Terminplan. Der Terminplan wird Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung geschuldeten Leistungen oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Leistungserbringung enthalten. Im Übrigen gilt Ziffer 3.1. dieser AGB entsprechend.
  • Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der werkvertraglichen Leistungen in Textform (per E-Mail oder über den in der jeweiligen Beauftragung eingesetzte Kommunikationstool) verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft das Änderungsverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Mehr- oder Minderkosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Auftraggeber unentgeltlich.
  • Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
  • Der Auftragnehmer wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
  • Sind die werkvertraglichen Leistungen vertragsgemäß erbracht worden, erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Im Falle der Erbringung von Teilleistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahmen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die werkvertragliche Leistungen nach Maßgabe der Ziffer 5. dieser AGB innerhalb von 30 Tagen abzunehmen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Zur transparenten Durchführung der Abnahme wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber rechtzeitig ein Abnahmeverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung sollen die Parteien Regelungen zu gegebenenfalls durchzuführenden Tests einschließlich der Testumgebung, dem Ort, der Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.
  • Im Rahmen der Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände eines gegebenenfalls notwendigen Abnahmetests, die Testergebnisse sowie die Teilnehmer des Abnahmeverfahrens festgehalten werden. Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von dem vertraglich Vereinbarten in das Protokoll aufnehmen lassen.
  • Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an der Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
  • Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gemäß Ziffer 10. dieser AGB, abgegolten.
  • Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers, soweit diese dem Auftragnehmer vorab bekannt gegeben wurden.
  • 9.4.   Die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen werden im Anschluss an diese oder bei wiederkehrenden Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
  • Die Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 30 Tage netto ohne Abzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der die in Ziffer 9.4. genannten Aufstellung beigefügt ist, zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
  • Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
  • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
  • 10.     Rechteeinräumung, Nennung als Referenz
  • „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieser AGB geschaffenen Werke sowie Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
  • Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.
  • Der Auftraggeber darf die Inhalte der Schulungen einschließlich gegebenenfalls überlassener Schulungs- und Lehrmaterialien lediglich in dem Umfang nutzen, der nach dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck erforderlich ist. Ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Schulungen oder Teile daraus in Audio oder Video aufzuzeichnen oder Schulungs- und Lehrmaterialien zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
  • Schulungs- und Lehrmaterialien dürfen von dem Auftraggeber ausschließlich für seine jeweilige geschäftliche Tätigkeit genutzt werden. Dies umfasst auch das Recht der Vervielfältigung, Speicherung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstigen Umgestaltung, sofern dies für die geschäftliche Tätigkeit des Auftraggebers erforderlich ist.
  • Bei Online-Veranstaltungen werden dem Auftraggeber veranstaltungsbegleitendes Schulungs- und Lehrmaterial ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail oder zum Download zur Verfügung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Überlassung des Schulungs- und Lehrmaterials in körperlicher Form.
  • Der Auftragnehmer ist unter Bewahrung des Stillschweigens über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie bis auf Widerruf des Auftraggebers berechtigt, die im Rahmen der Beauftragung erbrachten Leistungen sowie den Auftraggeber selbst einschließlich dessen Firmenlogos als Referenz zu benennen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer diesbezüglich ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein. Der Auftragnehmer bleibt nach Widerruf des Auftraggebers berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Nennung als Referenzkunde nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • 11.     Haftung für Mängel
  • Für Mängel der erbrachten werkvertraglichen Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere den §§ 634 ff. BGB.
  • Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Das Recht auf Kündigung oder Verweigerung der Abnahme steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 9.
  • Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
  • für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist
  • Der Auftraggeber erhält durch den Auftragnehmer keine Garantien im Rechtssinne.
  • Handelt der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die geregelten Anzeigepflichten, gilt die Leistung als genehmigt.
  • 12.     Haftung für Schäden
  • Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  • Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
  • Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Falle von Personenschäden ist die Haftung auf den zweifachen Betrag der Versicherungssumme (derzeit 3.000.000 EURO) je Versicherungsjahr und im Falle von Sach- und Vermögensschäden auf den zweifachen Betrag der Versicherungssumme (derzeit 1.000.000 EURO) je Versicherungsjahr beschränkt. Insoweit besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  • Rücktritt des Auftraggebers – Stornierungen
  • 13.1.   Der Auftraggeber kann bis zu 72 Stunden vor Ort und Remote 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten den vereinbarten Termin stornieren. Die Stornierung hat der Auftraggeber unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder per E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer. Ein dem Auftraggeber als Verbraucher gegebenenfalls nach  zustehendes Recht, seine Buchung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
  • Im Falle einer Stornierung gem. Ziffer 10.1. wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereits gezahlte Entgelte vollständig zurückerstatten. Die Erstattung der Vergütung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Stornierungserklärung, sofern die Vergütung bereits durch den Auftraggeber gezahlt wurde. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vergütung mit dem gleichen Zahlungsmittel, welches der Auftraggeber bei der Beauftragung des Auftragnehmers verwendet hat, zurück.
  • Vertragslaufzeit und Kündigung
  • Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
  • die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
  • das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
  • der Vertrag von einer der Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.
  • Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
  • Eine Kündigung muss in Schrift- oder Textform (E-Mail und ein mit der Post versandter Brief) erfolgen.
  • Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
  • Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Unternehmen auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.
  • Berichterstattung
  • Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit bzw. Leistung. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder in Form von Zwischenberichten erfolgen.
  • In jedem Fall ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstellen und dem Auftraggeber diesen vorzulegen.
  • Datenschutz
  • Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
  • Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  • Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).
  • 17.     Geheimhaltung
  • Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.  Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  • Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  • Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freie) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  • Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die
  • bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;
  • die die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;
  • die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder
  • die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

  1. Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  2. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung  für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.
  3. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal des Auftragnehmers während der Laufzeit dieses Vertrages nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.
  5. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die vorgenannte Verpflichtung, so hat der Nutzer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen, deren Höhe der Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmen wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftragnehmers, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dem Auftraggeber steht es in jedem Fall frei, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  6. Höhere Gewalt
  7. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Leistung, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen für die Zeit der Unterbrechung der Leistung frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Epidemien und Pandemien, Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Lieferengpässe, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
  8. Jede Partei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.
  9. Änderungsvorbehalt der AGB
  10. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.
  11. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
  12. soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
  13. soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
  14. soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
  15. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder
  16. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.
  17. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.
  18. Schlussbestimmungen
  19. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  20. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Hamburg. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 02.08.2021